Rechtsprechung
BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 242 StGB; § 267 StGB; § 63 StGB; § 21 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfall im Straßenverkehr); Diebstahl (Tateinheit: Urkundenfälschung); verminderte Schuldfähigkeit (tatsächliches Einsehen des Unrechts des Tuns zum Tatzeitpunkt); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 142 Abs 1 Nr 1 StGB, § 223 StGB, § 242 StGB
Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr: Vorliegen eines Unfalls mit Personenschaden; Tateinheit bei Diebstahl eines Kfz-Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Kfz - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 63 StGB, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § 21 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Sachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts; Diebstahl eines Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Fahrzeug
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Sachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts; Diebstahl eines Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Fahrzeug - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 03.12.2020 - 1 KLs 22/20
- LG Bochum, 03.12.2020 - 171 Js 75/20
- BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21
Papierfundstellen
- StV 2022, 12 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72
Rammen des Streifenwagens - § 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher …
Auszug aus BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21
Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72, BGHSt 24, 382, 383). - BGH, 15.02.2017 - 4 StR 629/16
Urkundenfälschung (Nutzung gestohlener amtlicher Kennzeichen im öffentlichen …
Auszug aus BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21
a) Der Diebstahl des Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Fahrzeug der Angeklagten stellen eine natürliche Handlungseinheit dar, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13; vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16). - BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13
Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens; …
Auszug aus BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21
a) Der Diebstahl des Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Fahrzeug der Angeklagten stellen eine natürliche Handlungseinheit dar, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13; vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16). - BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit; …
Auszug aus BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21
Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld eines Beschuldigten nicht gemildert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 Rn. 5).
- BGH, 13.03.2024 - 4 StR 292/23 Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 4 StR 137/21 Rn. 4 mwN).
- BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21
Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf …
Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2021 - 4 StR 137/21 Rn. 12; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 143/15 …und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 Rn. 5).